Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Grüningsweg Dortmund e.V.", abgekürzt „TCG". Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
2. Die Vereinsfarben sind grün-rot.
3. Der TCG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des TCG ist die Förderung des Sports, hauptsächlich des Tennissports.
4. Der Satzungszweck wird vornehmlich verwirklicht durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere im Bereich des Tennissports unter besonderer Betonung der Jugendförderung.
5. Der TCG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mittelverwendung
1. Mittel des TCG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TCG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
§ 4 Mitglieder
1. Dem TCG gehören an:
–Aktive Mitglieder
–Passive Mitglieder
–Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Personen, die den Tennissport im TCG ausüben. Sie haben das Recht, alle Sportanlagen des Clubs zu nutzen.
3. Passive Mitglieder sind Personen, die den Tennissport im TCG nicht betreiben, jedoch durch ihre Vereinszugehörigkeit und ihre Beitragsleistung die Ziele des Vereins fördern.
4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und befugt, an allen Veranstaltungen des TCG teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Der Besuch geselliger Veranstaltungen des TCG kann durch den Vorstand eingeschränkt werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den TCG oder den Tennissport im Allgemeinen erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Ziele des TCG nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen schaden könnte.
2. Sie sind zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen sowie etwaiger anderer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zahlungen verpflichtet und haben sicherzustellen, dass die Beträge termingerecht von ihrem Konto abgebucht werden können.
3. Aktive Mitglieder haben ab dem 16. Lebensjahr in jedem Geschäftsjahr unentgeltlich persönliche Arbeitsleistungen, so genannte Pflichtstunden, für den TCG zu erbringen. Für Jugendliche beginnt diese Verpflichtung in dem Geschäftsjahr, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden. Ältere Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes von den Pflichtstunden frei gestellt werden. Hauptziel der Arbeitsleistungen ist die Pflege und Instandsetzung der Clubeinrichtungen. Arbeitseinsätze sind vom Vorstand festzulegen und durch Aushang bekannt zu geben.
4. An Stelle der Pflichtstunden kann eine Abstandszahlung geleistet werden.
5. Die Anzahl der Pflichtstunden und die Höhe der Stundensätze für die finanzielle Abgeltung sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen und vom Vorstand in der Beitrags- und Gebührenordnung zu veröffentlichen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den TCG erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei Minderjährigen ist das Aufnahmegesuch durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Dem Aufnahmeantrag ist eine Abbuchungsermächtigung für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Zahlungsverpflichtungen beizufügen.
3. Die Aufnahme kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden.
§ 7 Änderung der Mitgliedschaft
1. Aktive Mitgliedsverhältnisse können in passive und passive in aktive umgewandelt werden.
2. Eine Umwandlung von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist nur zum Beginn eines Geschäftsjahres statthaft. Der Antrag muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand zugehen.
3. Die Umwandlung einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft ist zum Beginn eines jeden Monats möglich. Sie kann jederzeit schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.
4. Die Entscheidung über die Änderung der Mitgliedschaft trifft der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Ein Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muß dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied, das durch sein Verhalten das Ansehen des TCG beschädigt oder gegen wichtige Belange oder Regeln des Vereins verstößt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann aus dem TCG ausgeschlossen werden.
4. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Ausschlussgrundes mitzuteilen. Er wird nach einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung wirksam, sofern nicht widersprochen wird. Der Widerspruch muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Ehrenrat erfolgen. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet der Ehrenrat endgültig.
6. Ausgeschiedene Mitglieder haben, gleich aus welchem Grund die Mitgliedschaft endete, keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die dem TCG gegenüber bestehenden Verpflichtungen bleiben durch das Ausscheiden unberührt.
§ 9 Mitgliederbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Hallengebühren
1. Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
2. Zur Finanzierung von Maßnahmen, die für die Erhaltung des Spielbetriebs, der Sportanlagen oder der sonstigen Baulichkeiten des TCG unbedingt notwendig sind, können die Mitglieder zur Zahlung von Umlagen herangezogen werden.
3. Die Mitgliederbeiträge, etwaige Umlagen und Aufnahmegebühren sowie die Gebühren für die Hallennutzung sind von der Mitgliederversammlung festzulegen und vom Vorstand in der Beitrags- und Gebührenordnung zu veröffentlichen.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des TCG sind
–die Mitgliederversammlung
–der Vorstand
–der Ehrenrat
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr, möglichst am Anfang des Geschäftsjahres, tritt die Mitgliederversammlung zu ihrer ordentlichen Sitzung (Jahreshauptversammlung) zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
–wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder
–wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.
3. Einzuberufen sind Mitgliederversammlungen vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Für den Fristbeginn ist der Aufgabetag der Ladung bei der Post maßgebend.
4. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die Einberufung spätestens vier Wochen nach Zugang des Verlangens zu erfolgen. Kommt der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter seiner Einberufungspflicht nicht fristgemäß nach, so beruft der Ehrenrat auf Antrag die Versammlung unverzüglich ein. Der Ehrenrat ist auch dann zur Einberufung berechtigt, wenn ein handlungsfähiger Vorstand fehlt.
5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
–Jahresbericht des Vorstandes
–Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
–Genehmigung des Haushaltsplans
–Entlastung des Vorstandes
–Vorstandswahlen
–Wahl der Kassenprüfer
–Wahl des Ehrenrates
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
7. Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter zu leiten. Zur Entlastung des Vorstandes und zur Wahl des Vorsitzenden ist aus den Reihen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Versammlungsleiter zu wählen, der nach Durchführung des Wahlzwecks die Leitung an den Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zurück gibt.
8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9. Beschlüsse, ausgenommen Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sind mit einfacher Stimmenmehrheit, d. h. mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Für Satzungsänderungen und die Wahl von Ehrenmitgliedern ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen zum Wirksamwerden der Eintragung in das Vereinsregister.
10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Vorstand (Gesamtvorstand)
1. Der Vorstand besteht aus
–dem Vorsitzenden
–dem stellvertretenden Vorsitzenden
–dem Kassenwart
–dem Schriftführer
–dem Sportwart
–dem Jugendwart
–dem Hallenwart
–dem Pressewart
2. Zur Unterstützung der Vorstandsmitglieder können Beisitzer berufen werden. Sie haben beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.
3. Der Vorstand verfährt nach einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
–der Vorsitzende
–der stellvertretende Vorsitzende
–der Kassenwart
–der Schriftführer
–der Sportwart
2. Der geschäftsführende Vorstand hat gemäß § 26 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den TCG gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
§ 14 Wahl des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder sowie ggf. die Beisitzer sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtszeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre, die der übrigen Vorstandsmitglieder und der Beisitzer ein Jahr. Um die Handlungsfähigkeit des geschäftsführenden Vorstandes und die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, sind der Vorsitzende und der Schriftführer in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart in Jahren mit gerader Jahreszahl zu wählen.
2. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt geheim, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl antreten oder ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl wünscht.
3. Alle übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Beisitzer sind geheim zu wählen, wenn sich jeweils mehrere Kandidaten bewerben und ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
4. Scheiden Mitglieder während ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so können für die verbleibende Amtszeit von der Mitgliederversammlung Nachfolger gewählt werden.
§ 15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die über Stimmrecht verfügen müssen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Wahl der beiden Kassenprüfer erfolgt versetzt, d. h. in jedem Jahr wird ein Prüfer gewählt.
2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenbücher und den Jahresabschluss nach sachlichen und rechnerischen Gesichtspunkten zu prüfen und bei korrekter Kassenführung den Kassenbericht zu testieren. Etwaige Beanstandungen haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden zu melden.
3. Der Mitgliederversammlung gegenüber erstatten sie Bericht.
§ 16 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu berufen sind. Er wählt aus seiner Mitte heraus einen Sprecher.
2. Die Aufgabe des Ehrenrates besteht vornehmlich darin, vereinsinterne Streitigkeiten zu schlichten sowie Vorstandsfunktionen zu übernehmen, wenn und soweit ein handlungsfähiger Vorstand fehlt.
3. Er tritt bei Bedarf zusammen. Jedes seiner Mitglieder kann eine Sitzung einberufen. Die Ladung erfolgt formlos.
4. Der Ehrenrat kann angerufen werden
–bei Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander, sofern das Vereinsleben unmittelbar betroffen ist;
–bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen;
–bei sonstigen vereinsinternen Streitigkeiten, sofern die Satzung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.
5. Der Ehrenrat hat die Beteiligten zu hören und auf eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten hinzuwirken. Die Ergebnisse seiner Schlichtungsbemühungen und seine Empfehlungen sind unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, der darüber befindet.
Ausnahme: Bei einem Streitfall im Zusammenhang mit einem Vereinsausschluss liegt die Entscheidungskompetenz beim Ehrenrat selbst.
§ 17 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Verlangens die Sitzung einberufen werden. Kommt der Vorsitzende bzw. sein Vertreter der Einberufungspflicht nicht nach, kann der Ehrenrat eingeschaltet werden und seinerseits zur Sitzung laden.
3. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter zu leiten.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern es nicht um einen Vereinsausschluss geht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für einen Vereinsausschluss ist eine Zwei-Dittel-Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
6. Ist ein Vorstandsmitglied an der Ausübung seines Stimmrechts verhindert, so kann es für die Zeit seiner Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Beisitzer sein Stimmrecht übertragen. Die Stimmrechtsübertragung ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen.
7. Über den Sitzungsverlauf ist ein Protokoll zu erstellen und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 18 Sportausschuss
1. Der Sportausschuss setzt sich aus dem Sportwart, dem Jugendwart und den Mannschaftsführern zusammen. Er hat die Aufgabe, den Spielbetrieb und die Abwicklung der Wettspiele zu regeln.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tagungstermin durch den Sportwart, wenn die sportlichen Belange dies erfordern oder wenn der Jugendwart oder mindestens zwei Mannschaftsführer die Einberufung verlangen.
3. Kommt der Sportwart seiner Einberufungspflicht nicht nach, so wird der Sportausschuss auf Antrag unverzüglich vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter einberufen.
4. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an Sportausschuss-Sitzungen teilzunehmen, haben jedoch mit Ausnahme des Sportwartes kein Stimmrecht.
5. Die Sitzungen sind vom Sportwart zu leiten. Im Falle seiner Verhinderung wählt der Sportausschuss aus seiner Mitte heraus einen Leiter.
6. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 19 Haftung
Für Schadenersatzansprüche haftet der TCG nur, wenn und soweit Versicherungsschutz besteht. Das gilt nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern des Vereins beruhen.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des TCG kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
3. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, weil die satzungsgemäße Mitgliederzahl nicht erreicht wurde, so muss innerhalb von vier Wochen erneut die Versammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Bei Auflösung des TCG fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Amateur-Tennissports zu verwenden hat.
Dortmund, 17. Januar 2000
gez. Der Vorstand
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